1. Geltungsbereich
1.1. Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über an uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu unseren jeweils gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
1.2. Unsere AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Lieferanten. Der Lieferant kann unsere AEB jederzeit im Internet unter www.innovatec.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu. Ausländischen Lieferanten senden wir die AEB spätestens mit unserer Bestellung und jeder Auftragsbestätigung in der Vertragssprache zu.
1.3. Jeglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Unseren AEB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unterbreitet der Lieferant uns ein Angebot oder weicht seine Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Die einem Angebot beigefügten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Materialspezifikationen sowie sonstige Angaben sind wesentlicher Bestandteil des Angebots.
2.2. Erfolgt ein von uns unterbreitetes Angebot auf einen Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten frei widerrufen. Die Bindungswirkung eines von uns unterbreiteten Angebots entfällt spätestens nach 10 Werktagen ab Eingang des Angebots beim Lieferanten, wenn der Lieferant das Angebot nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch vorbehaltlose Versendung der Ware bestätigt.
2.3. Der Lieferant ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
2.4. Die Erstellung von Angeboten und die Ausarbeitung von Projekten durch den Lieferanten ist für uns unverbindlich und kostenlos.
2.5. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.6. Soweit es nach Vertragsschluss zu unvorhergesehenen Änderungen des Bedarfs, etwa durch Änderungen oder Stornierungen durch unsere Kunden, kommt, sind wir auch nach Vertragsschluss noch berechtigt, gegen Erstattung etwaiger Mehraufwendungen des Lieferanten einschließlich eines anteiligen Gewinns, Vorgaben für Planung und Ausführung der Lieferung zu ändern.
3. Preise, Rechnungen, Zahlungen
3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten diese. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.2. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahmen auf die Bestelldaten zu versehen (Rechnungsdatum, Lieferdatum, Bestellpositionen, Bestellnummer, Auftragsnummer, die jeweilige Artikelnummer, Steuernummer etc.). Zahlungs- und Skontofristen beginnen nicht, bevor wir eine prüfbare Rechnung erhalten haben. Rechnungen sind in zwei Ausfertigungen einzureichen, wobei die Zweitschrift als solche gekennzeichnet werden muss.
3.3. Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.4. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, leisten wir Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab vollständiger Lieferung der Ware und Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank bei entsprechend gedecktem Konto; für Verzögerungen durch die beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird die Einwilligung nur mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung durch uns mit nach Anzeige derartiger Abtretungen erworbenen Gegenansprüchen zulässig ist.
3.7. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Termine und Fristen, Vertragsstrafe
4.1. Die mit dem Lieferanten vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Wir akzeptieren insbesondere keinen Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Dies gilt auch für Versandpapiere, Betriebsanweisungen, technische Unterlagen, etwaig geschuldete Prüf- oder Qualitätsprotokolle und sonstige Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Leistung des Lieferanten gehören.
4.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages nach dem Kalender bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
4.4. In der Annahme verspäteter Lieferungen liegt kein Verzicht auf Ansprüche aufgrund des Verzuges.
4.5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzug für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des Netto-Auftragswerts der jeweils verzögert gelieferten Ware zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch nach erfolgter Annahme bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
5. Lieferbedingung, Eigentumsübergang, Ersatzteile
5.1. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, gemäß der Lieferbedingung „DDP“ (Incoterms 2020) an unserem Werk in Troisdorf.
5.2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
5.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der letzten Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
6. Vertraulichkeit
6.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungsverpflichtung Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, auch wenn keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergriffen wurden, ferner sind alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Lieferanten im Rahmen des jeweiligen Vertrages und/oder der Verhandlungen zu dem jeweiligen Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.
6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Lieferant wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GeschGehG treffen.
6.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von durch eine Partei zur Verfügung gestellten Produkten, Mustern oder sonstigen entsprechenden Vertraulichen Informationen, die sich im rechtmäßigen Besitz der diese Produkte, Muster oder sonstigen Vertraulichen Informationen empfangenden Partei befinden, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt, Muster oder sonstige Vertrauliche Information durch uns öffentlich verfügbar gemacht wurde.
6.4. Die Geheimhaltungspflichten des Lieferanten gelten nicht für solche Informationen, für die der Lieferant nachweisen kann, dass
• wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Lieferanten vorher schriftlich zugestimmt haben;
• sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig waren;
• der Lieferant sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
• der Lieferant zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.
6.5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
7. Vertragswidrige Lieferung oder Leistung
7.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.
7.2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist, insbesondere, dass sie dem Stand der Technik entspricht.
7.3. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB mit folgender Maßgabe: unsere Untersuchungspflicht bei Wareneingang beschränkt sich auf Mängel, die durch eine äußerliche Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme ver¬einbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen ist entscheidend, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
7.4. Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8. Haftung des Lieferanten
8.1. Der Lieferant haftet für die Verletzung vertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. Der Lieferant ist für alle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes Produkt zurückzuführen sind. Er hat uns insoweit von der Haftung gegenüber Dritten auf erstes Anfordern freizustellen.
8.3. Der Lieferant hat die Aufwendungen zu tragen, die sich im Rahmen einer Rückrufaktion ergeben, welche aufgrund eines vom Lieferanten verursachten fehlerhaften Produkts durchgeführt werden muss.
9. Geistiges Eigentum
9.1. Durch den Vertragsschluss erwirbt der Lieferant keine Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Unsere sämtlichen diesbezüglichen Rechte, einschließlich Urheberrechten, Kennzeichenrechten, Firmenrechten und Rechten an Know-how, verbleiben bei uns. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung dürfen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Muster und sonstigen Unterlagen vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.
9.2. Auf Verlangen, spätestens mit der Schlusslieferung, oder bei Nichterteilung des Auftrags sind die Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen unverzüglich einredefrei an uns zurückzugeben.
9.3. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
9.4. Werden wir wegen einer Schutzrechtsverletzung der gelieferten Ware von einem Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betroffene Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder den Leistungsgegenstand in Abstimmung mit uns so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, es sei denn wir hätten die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Der Lieferant stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung auf erstes schriftliches Anfordern vollumfänglich frei.
10. Datenschutz
10.1. Eine Nutzung unserer Daten ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
10.2. Wir sind ebenso wie der Lieferant dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten.
10.3. Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Lieferant auf unserer Webseite www.innovatec.de herunterladen kann.
11. Verhaltenskodex
11.1. Wir haben uns im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs einen Verhaltenskodex auferlegt, um unsere menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten angemessen umzusetzen. Der Verhaltenskodex ist unter folgender Internetadresse abrufbar: ####
11.2. Der Lieferant gewährleistet, im spezifischen Lieferzusammenhang die Einhaltung der in unserem Verhaltenskodex niedergelegten Verhaltenspflichten, soweit dies nicht gegen für den Lieferanten geltendes und unmittelbar anwendbares Recht verstößt.
11.3. Wir sind berechtigt, die Risiken im spezifischen Lieferzusammenhang sowie die Einhaltung und Wirksamkeit der an den Lieferanten gestellten Verhaltenspflichten bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die in unserem Verhaltenskodex aufgeführten Pflichten jederzeit und im Übrigen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
11.4. Der Lieferant ist verpflichtet, sich bestmöglich zu bemühen, die vereinbarten Pflichten auch seinen Zulieferern vertraglich aufzuerlegen.
11.5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen die Verhaltenspflichten aus unserem Verhaltenskodex ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.
12. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte
12.1. Der Lieferant kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht oder seine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, aus dem wir unsere Forderung ableiten.
12.2. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.
12.3. Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Lieferanten keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen oder als Teilleistung zu erbringen.
13.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Troisdorf.
13.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
13.4. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile Köln (§ 38 ZPO). Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
13.5. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.
13.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.
Stand: Februar 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Die AVB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
1.2 Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Kunde kann unsere AVB jederzeit im Internet unter www.innovatec.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu. Ausländischen Kunden senden wir die AVB spätestens mit jedem Angebot und jeder Auftragsbestätigung in der Vertragssprache zu.
1.3 Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unseren AVB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen; es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf Wunsch des Kunden erfolgt unsere Auftragsbestätigung schriftlich.
2.2 Erfolgt unser Angebot auf den Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen.
2.3 Falls auf ein Angebot des Kunden keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Lieferung oder sonstigen Leistung zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.
2.4 Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
3. Preise, Zahlungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ohne Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung oder Transportversicherung und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Bei Auslandslieferungen trägt der Kunde die Kosten der Verzollung. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.2 Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
3.3 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich der Kunde nicht im Verzug mit einer anderen Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung befindet.
3.4 Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozent p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
3.5 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen oder Leistungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. Leistung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir – soweit gesetzlich erforderlich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist – , soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.
3.6 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4. Lieferbedingung, Gefahrübergang
4.1 Es gilt die Lieferbedingung ex works (Incoterms 2020) ab unserem Werk in Troisdorf.
4.2 Die Preis- und Leistungsgefahr gehen spätestens mit Ende unserer gewöhnlichen Geschäftszeit an dem in unserer Lieferbereitschaftsanzeige genannten frühesten Abholtag auf den Kunden über, im Fall einer Gattungsschuld jedoch erst dann, wenn wir die Ware auch ausgesondert haben.
4.3 Eine Versendung der Ware erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und auf Gefahr des Kunden.
5. Termine und Fristen, Annahmeverzug
5.1 Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6. Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Erschwernisse
6.1 Soweit Ereignisse, die außergewöhnlich sowie für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind („höhere Gewalt“) wie z. B. Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Epidemien, Kriege, Terror, Verkehrsstörungen, Embargos oder Arbeitskämpfe, uns an der Erfüllung unserer Leistungspflichten hindern, sind wir, solange sie andauern, von unserer Leistungspflicht befreit. Wenn ein solches Ereignis eintritt, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Dauert die durch das Ereignis eingetretene Störung länger als sechs Wochen können wir von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
6.2 Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelhaft beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Störung unserer Belieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
6.3 Wird die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag für uns infolge von Ereignissen, die außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegen und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nicht in der Form zu erwarten waren, wie insbesondere behördliche Anordnungen, die unseren Betrieb betreffen, erheblich erschwert, sind wir berechtigt eine Anpassung der vertraglichen Bedingungen zu verlangen, die eine angemessene Überwindung dieser Erschwernisse ermöglichen. Bis zu einer Einigung über die Anpassung des Vertrags ruhen unsere Leistungspflichten aus dem Vertrag. Dauert ein solches Ereignis länger als 6 Wochen an und ist eine Einigung über eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ist eine solche Anpassung für einen Vertragspartner unzumutbar, können beide Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden im Umfang des Rücktritts erstatten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Komponenten und sonstigen Gegenständen unserer Lieferungen und Leistungen („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zum Neuwert zu versichern und uns dies auf Verlangen unverzüglich durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf entsprechende Versicherungsleistungen hierdurch im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.3 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware für uns. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, werden wir Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen erfolgt ebenfalls für uns. Wir erwerben Miteigentum an der so entstehenden neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen beweglichen Sachen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer uns nicht gehörenden beweglichen Hauptsache, tritt der Kunde hierdurch im Voraus seine Rechte an der Hauptsache sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Neue Sachen und Hauptsachen im Sinne dieser Ziff. 7.2 gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der gesicherten Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziff. 6.2 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
7.7 Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
7.8 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
7.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.
7.11 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.
8. Vertragswidrige Lieferung oder Leistung – Gewährleistung
8.1 Weist die von uns erbrachte Lieferung oder Leistung einen Mangel auf, richten sich die wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Einwendungen von uns und dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen:
8.2 Die in unseren Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
8.3 Wir sind nur verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Maß, Gewicht und Güte/ Qualität und Verpackung Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.
8.4 Hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, obliegt uns die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung.
8.5 Die Kosten der Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 439 bzw. § 635 BGB) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Auftragswert, angemessen sind. Solche Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das Eineinhalbfache unserer Vergütung für die mangelhafte Leistung übersteigen.
8.6 Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung bestehen nur unter den in Ziff. 8 genannten Voraussetzungen. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien bleiben unberührt.
8.7 Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnt mit der Ablieferung.
8.8 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erstmusterfreigaben unseres Kunden entbinden diesen nicht von seinen Untersuchungs- und Rügepflichten und schränken diese auch nicht ein.
8.9 Führt eine unsachgemäße Verwendung der Ware zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktionalität, begründet dies keinen Mangel und löst keine Gewährleistungsansprüche aus.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziff. 9.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 9.1 und 9.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie nach Ziff. 9.3 ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Schutzrechte Dritter, Freistellung, eigene Schutzrechte
11.1 Es obliegt allein dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund seiner Beschaffenheitsvorgaben für die Ware sowie deren Weiterverarbeitung Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder in Ländern, in die die Ware im Auftrag des Kunden geliefert wird, nicht verletzt werden.
11.2 Werden wir aufgrund einer Beschaffenheitsvorgabe unseres Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen:
• werden wir unseren Kunden unverzüglich hierrüber informieren,
• stellt uns unser Kunde von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung und/ oder Rechtsverfolgung vollumfänglich auf erstes schriftliches Anfordern frei,
• wird unser Kunde uns nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Beschaffenheitsvorgaben entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder die Beschaffenheitsvorgaben so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, es sei denn, wir hätten die Schutzrechtsverletzung allein zu vertreten.
Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Unsere Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung oder sonstigem Rechtsmangel verjähren in 10 Jahren nach Gefahrübergang.
11.4 An jeglichen Fertigungseinrichtungen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, einschließlich Urheberrechten, Kennzeichenrechten, Firmenrechten und Rechten an Know-how, vor. Sie dürfen von unserem Kunden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Freigabe Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt, verbreitet oder anderweitig verwendet, insbesondere auch nicht nachgebildet, nachgebaut, geöffnet oder zerlegt (Reverse Engineering) werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.
11.5 Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags ist das Anschauungsmaterial unverzüglich an uns zurückzusenden.
11.6 Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstelltes Anschauungsmaterial zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
12. Ausfuhrnachweis, Ausfuhrgenehmigung, Gelangensbestätigung, Export, Reimport
12.1 Holt der Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie, so hat unser Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
12.2 Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedwede damit verbundene Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, in denen die eine Einfuhr dieser Waren verbieten verboten oder eingeschränkt ist oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.
12.3 Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung der Ware ex Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist unser Kunde gemäß § 7a und § 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat unser Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-) Rechnungsbetrag zu zahlen.
12.4 Ware, die für den Export in Gebiete außerhalb des gemeinsamen Marktes der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist, muss exportiert werden. Ware, die in diese Gebiete exportiert wurde, darf in das Gebiet des gemeinsamen Marktes nicht reimportiert werden.
13. Verhaltenskodex
Wir haben uns den unter ### abrufbaren Verhaltenskodex hinsichtlich der menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten auferlegt. Darüber hinaus akzeptzieren wir keine weitergehenden Verpflichtungen, die uns der Kunde auferlegen möchte, es sei denn, wir haben solchen Verpflichtungen ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt.
14. Vertraulichkeit
14.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, auch wenn keine angemessenen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG ergriffen wurden, ferner alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages und/oder der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Kunde wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG treffen.
14.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von durch uns zur Verfügung gestellte Produkte, Muster oder sonstige entsprechende Vertrauliche Informationen, die sich im rechtmäßigen Besitz des Kunden befinden, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt, Muster oder sonstige Vertrauliche Information öffentlich verfügbar gemacht wurde.
14.4 Die Geheimhaltungspflichten des Kunden gelten nicht für solche Informationen, für die der Kunde nachweisen kann, dass
• wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Kunden vorher schriftlich zugestimmt haben;
• sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig waren;
• der Kunde sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
• der Kunde zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.
14.5 Diese Geheimhaltungsverpflichtung tritt mit Abschluss dieses Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
15. Datenschutz
15.1 Wir sind ebenso wie der Kunde dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten.
15.2 Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Kunde auf unserer Webseite www.innovatec.de herunterladen kann.
16. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte
16.1 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht oder seine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, aus dem wir unsere Forderung ableiten.
16.2 Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.
16.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Troisdorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Köln (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
17.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
17.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.
17.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.
Stand: Februar 2025