Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Geltungsbereich

1.1. Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über an uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu unseren jeweils gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).

1.2. Unsere AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Lieferanten. Der Lieferant kann unsere AEB jederzeit im Internet unter www.innovatec.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu.

1.3. Jeglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Unseren AEB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unterbreitet der Lieferant uns ein Angebot oder weicht seine Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Die einem Angebot beigefügten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Materialspezifikationen sowie sonstige Angaben sind wesentlicher Bestandteil des Angebots.

2.2. Erfolgt ein von uns unterbreitetes Angebot auf einen Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten frei widerrufen. Die Bindungswirkung eines von uns unterbreiteten Angebots entfällt spätestens nach 10 Werktagen ab Eingang des Angebots beim Lieferanten, wenn der Lieferant das Angebot nicht innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt.

2.3. Der Lieferant ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.

2.4. Die Erstellung von Angeboten und die Ausarbeitung von Projekten durch den Lieferanten ist für uns unverbindlich und kostenlos.

2.5. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.6. Soweit es nach Vertragsschluss zu unvorhergesehenen Änderungen des Bedarfs, etwa durch Änderungen oder Stornierungen durch unsere Kunden, kommt, sind wir auch nach Vertragsschluss noch berechtigt, gegen Erstattung etwaiger Mehraufwendungen des Lieferanten einschließlich eines anteiligen Gewinns, Vorgaben für Planung und Ausführung der Lieferung zu ändern.

3. Preise, Rechnungen, Zahlungen

3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Änderungen von Preisen während der Vertragslaufzeit müssen einverständlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen, so gelten diese. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahmen auf die Bestelldaten zu versehen (Rechnungsdatum, Lieferdatum, Bestellpositionen, Bestellnummer, Auftragsnummer, die jeweilige Artikelnummer, Steuernummer etc.). Zahlungsfristen beginnen nicht, bevor wir eine prüfbare Rechnung erhalten haben. Rechnungen sind in zwei Ausfertigungen einzureichen, wobei die Zweitschrift als solche gekennzeichnet werden muss.

3.3. Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

3.4. Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, leisten wir Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank bei entsprechend gedecktem Konto; für Verzögerungen durch die beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

3.6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird die Einwilligung nur mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung durch uns mit nach Anzeige derartiger Abtretungen erworbenen Gegenansprüchen zulässig ist.

3.7. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Termine und Fristen, Vertragsstrafe

4.1. Die mit dem Lieferanten vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.

4.2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Dies gilt auch für Versandpapiere, Betriebsanweisungen, technische Unterlagen, etwaig geschuldete Prüf- oder Qualitätsprotokolle und sonstige Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Leistung des Lieferanten gehören.

4.3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages nach dem Kalender bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 4.4. In der Annahme verspäteter Lieferungen liegt kein Verzicht auf Ansprüche aufgrund des Verzuges.

4.5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzug für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des Netto-Auftragswerts der jeweils verzögert gelieferten Ware zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch nach erfolgter Annahme bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

5. Lieferbedingung, Eigentumsübergang, Ersatzteile

5.1. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, gemäß der Lieferbedingung „DDP“ (Incoterms 2020) an unserem Werk in Troisdorf.

5.2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

5.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der letzten Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

6. Vertraulichkeit

6.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Lieferanten im Rahmen dieses Vertrages und/oder der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.

6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Lieferant wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GeschGehG treffen.

6.3. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von durch eine Partei zur Verfügung gestellten Produkten, Mustern oder sonstigen entsprechenden Vertraulichen Informationen, die sich im rechtmäßigen Besitz der diese Produkte, Muster oder sonstigen Vertraulichen Informationen empfangenden Partei befinden, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt, Muster oder sonstige Vertrauliche Information durch uns öffentlich verfügbar gemacht wurde.

6.4. Die Geheimhaltungspflichten des Lieferanten gelten nicht für solche Informationen, für die der Lieferant nachweisen kann, dass

  • wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Lieferanten vorher schriftlich zugestimmt haben;
  • sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung offenkundig waren;
  • der Lieferant sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
  • der Lieferant zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.

6.5. Diese Geheimhaltungserklärung tritt mit Abschluss dieses Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

7. Vertragswidrige Lieferung oder Leistung

7.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

7.2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist, insbesondere, dass sie dem Stand der Technik entspricht.

7.3. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB mit folgender Maßgabe: unsere Untersuchungspflicht bei Wareneingang beschränkt sich auf Mängel, die durch eine äußerliche Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere erkennbar sind.

7.4. Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8. Haftung

8.1. Der Lieferant haftet für die Verletzung vertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Der Lieferant ist für alle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes Produkt zurückzuführen sind. Er hat uns insoweit von der Haftung gegenüber Dritten auf erstes Anfordern freizustellen.

8.3. Der Lieferant hat die Aufwendungen zu tragen, die sich im Rahmen einer Rückrufaktion ergeben, welche aufgrund eines vom Lieferanten verursachten fehlerhaften Produkts durchgeführt werden muss.

9. Geistiges Eigentum

9.1. Durch den Vertragsschluss erwirbt der Lieferant keine Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen, soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Unsere sämtlichen Rechte an den Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen, einschließlich Urheberrechten, Kennzeichenrechten, Firmenrechten und Rechten an Know-how, verbleiben daher bei uns. Ohne unsere Einwilligung dürfen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Muster und sonstigen Unterlagen vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.

9.2. Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags sind die Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

9.3. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

9.4. Werden wir aufgrund wegen einer Schutzrechtsverletzung der gelieferten Ware von einem Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betroffene Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Der Lieferant stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung auf erstes schriftliches Anfordern vollumfänglich frei.

10. Datenschutz

10.1. Wir sind ebenso wie der Lieferant dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten.

10.2. Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Lieferant auf unserer Webseite www.innovatec.de herunterladen kann.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB. Subunternehmer) erbringen zu lassen oder als Teilleistung zu erbringen.

11.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Troisdorf.

11.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

11.4. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile Köln (§ 38 ZPO). Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

11.5. Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.

11.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.

Stand: August 2021

 

 

1. Geltungsbereich

1.1. Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Die AVB gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

1.2. Unsere AVB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Kunde kann unsere AVB jederzeit im Internet unter www.innovatec.de abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu.

1.3. Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unseren AVB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen; es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf Wunsch des Kunden erfolgt unsere Auftragsbestätigung schriftlich.

2.2. Erfolgt unser Angebot auf den Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen.

2.3. Falls auf ein Angebot des Kunden keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Lieferung oder sonstigen Leistung zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.

2.4. Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden.

3. Preise, Zahlungen

3.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ohne Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung oder Transportversicherung und zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Bei Auslandslieferungen trägt der Kunde die Kosten der Verzollung. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.2. Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.

3.3. Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich der Kunde nicht im Verzug mit einer anderen Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung befindet.

3.4. Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozent p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.5. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen oder Leistungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. Leistung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.

3.6. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4. Lieferbedingung, Gefahrübergang

4.1. Es gilt die Lieferbedingung ex works (Incoterms 2020) ab unserem Werk in Troisdorf.

4.2. Die Preis- und Leistungsgefahr gehen spätestens mit Ende unserer gewöhnlichen Geschäftszeit an dem in unserer Lieferbereitschaftsanzeige genannten frühesten Abholtag auf den Kunden über, im Fall einer Gattungsschuld jedoch erst dann, wenn wir die Ware auch ausgesondert haben.

4.3. Eine Versendung der Ware erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und auf Gefahr des Kunden.

5. Termine und Fristen, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Erschwernisse

5.1. Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

5.2. Soweit Ereignisse, die außergewöhnlich sowie für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind („höhere Gewalt“) wie z. B., Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Epidemien, Kriege, Terror, Verkehrsstörungen, Embargos oder Arbeitskämpfe, uns an der Erfüllung unserer Leistungspflichten hindern, sind wir, solange sie andauern, von unserer Leistungspflicht befreit. Wenn ein solches Ereignis eintritt, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Ist die durch das Ereignis eingetretene Störung dauerhaft, sind wir von unserer Leistungspflicht insoweit insgesamt befreit und können von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.

5.3. Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelhaft beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Störung unserer Belieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüberhinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.

5.4. Wird die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag für uns infolge von Ereignissen, die außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegen und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht oder nicht in der Form zu erwarten waren, wie insbesondere behördliche Anordnungen aufgrund der COVID-19-Pandemie, die unseren Betrieb betreffen, erheblich erschwert, sind wir berechtigt eine Anpassung der vertraglichen Bedingungen zu verlangen, die eine angemessene Überwindung dieser Erschwernisse ermöglichen. Bis zu einer Einigung über die Anpassung des Vertrags ruhen unsere Leistungspflichten aus dem Vertrag. Dauert ein solches Ereignis länger als 6 Wochen an und ist eine Einigung über eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ist eine solche Anpassung für einen Vertragspartner unzumutbar, können beide Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden im Umfang des Rücktritts erstatten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.

6. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Komponenten und sonstigen Gegenständen unserer Lieferungen und Leistungen („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.

6.2. Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware für uns. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache. Die Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen erfolgt ebenfalls für uns. Wir erwerben Miteigentum an der so entstehenden neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen beweglichen Sachen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer uns nicht gehörenden beweglichen Hauptsache, tritt der Kunde hierdurch im Voraus seine Rechte an der Hauptsache sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Neue Sachen und Hauptsachen im Sinne dieser Ziff. 6.2 gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.

6.3. Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.

6.4. Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.

6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der gesicherten Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziff. 6.2 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

6.6. Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

6.7. Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

6.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

6.9. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.

6.10. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.

7. Vertragswidrige Lieferung oder Leistung

7.1. Weist die von uns erbrachte Lieferung oder Leistung einen Mangel auf, richten sich die wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Einwendungen von uns und dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen: 7.2 Hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, obliegt uns die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung.

7.3. Die Kosten der Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 439 bzw. § 635 BGB) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Auftragswert, angemessen sind. Solche Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das Eineinhalbfache unserer Vergütung für die mangelhafte Leistung übersteigen.

7.4. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung bestehen nur unter den in Ziff. 8 genannten Voraussetzungen. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien bleiben unberührt.

7.5. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnt mit der Ablieferung.

7.6. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erstmusterfreigaben unseres Kunden entbinden diesen nicht von seinen Untersuchungs- und Rügepflichten und schränken diese auch nicht ein.

7.7. Führt eine unsachgemäße Verwendung der Ware zu einer Beeinträchtigung ihrer Funktionalität, begründet dies keinen Mangel und löst keine Gewährleistungsansprüche aus

8. Haftung

8.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

8.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziff. 8.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.

8.3. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 8.1 und 8.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.

9. Geistiges Eigentum

9.1. Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde keine Rechte an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Anschauungsmaterial“), soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Diese Rechte bleiben bei uns. 9.2 Ohne unsere Einwilligung darf unser Anschauungsmaterial vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.

9.3. Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags ist das Anschauungsmaterial unverzüglich an uns zurückzusenden.

9.4. Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstelltes Anschauungsmaterial zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

10. Vertraulichkeit

10.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages und/oder der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.

10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Kunde wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

10.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von durch uns zur Verfügung gestellte Produkte, Muster oder sonstige entsprechende Vertrauliche Informationen, die sich im rechtmäßigen Besitz des Kunden befinden, ist untersagt. Dieses Verbot endet, sobald das betreffende Produkt, Muster oder sonstige Vertrauliche Information öffentlich verfügbar gemacht wurde.

10.4. Die Geheimhaltungspflichten des Kunden gelten nicht für solche Informationen, für die der Kunde nachweisen kann, dass

  • wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Kunden vorher schriftlich zugestimmt haben;
  • sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung offenkundig waren;
  • der Kunde sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
  • der Kunde zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.

10.5. Diese Geheimhaltungserklärung tritt mit Abschluss dieses Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

11. Datenschutz

11.1. Wir sind ebenso wie der Kunde dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten.

11.2. Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Kunde auf unserer Webseite www.innovatec.de herunterladen kann.

12. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte

12.1. Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht oder seine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, aus dem wir unsere Forderung ableiten.

12.2. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.

12.3. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Troisdorf. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Köln (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

13.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.

13.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.

Stand: März 2021