1. VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSÄNDERUNG
1.1. Diese Allgemeinen Bestellbedingungen gelten für alle Bestellungen der lnnovatec Microfibre Technology GmbH & Co. KG (nachfolgend "Besteller") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Lieferant"), insbesondere für Bestellungen kauf- und werkvertraglicher Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und sämtlichen damit einhergehenden Nebenleistungen (nachfolgend, soweit nicht anders bezeichnet, zusammenfassend: "Lieferungen"). Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Entgegenstehende sowie von diesen Allgemeinen Bestellbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, der Besteller hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2. Die Bestellungen des Bestellers sind freibleibend. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden, wenn der Lieferant diese nicht später als 14 Tage nach Zugang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung annimmt. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss der Lieferant die Abweichung in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben. Solche Abweichungen der Bestellung durch die Auftragsbestätigung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.
1.3. Soweit der Lieferant dem Besteller ein Angebot erteilt, erfolgt dies kostenfrei. Der Besteller kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums kann der Lieferant sein Angebot nicht widerrufen.
1.4. Kommt es beim Besteller zu bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Änderungen des (Produktions-) Bedarfs, etwa durch Änderungen oder Stornierungen eines Kunden des Bestellers, ist der Besteller auch nach Vertragsschluss berechtigt, gegen Erstattung etwaiger Mehraufwendungen des Lieferanten einschließlich eines anteiligen Gewinns Vorgaben für Planung und Ausführung der Lieferung zu ändern.
1.5. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten ein, durch die der Anspruch des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
1.6. Die Ausführung von Lieferungen durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht gestattet.
2. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise frei Lieferstelle / Werk Troisdorf. Sie schließen sämtliche Aufwendungen und Nebenkosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen ein, insbesondere auch Verpackung, Fracht- und Lagerkosten, Entladung und Versicherung. Sämtliche Lieferungen werden durch den Lieferanten auf seine Kosten transportversichert. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
2.2. Rechnungen des Lieferanten müssen die Bestell- und Auftragsnummer, die jeweiligen Artikelnummern der einzelnen Rechnungsposten sowie die Steuernummer des Lieferanten enthalten. Rechnungen sind in zwei Ausfertigungen einzureichen; die Zweitschrift ist als solche zu kennzeichnen.
2.3. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen werden Zahlungen des Bestellers nach vollständiger Lieferung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto erbracht. Die Vollständigkeit der Lieferung umfasst auch etwaige vom Lieferanten geschuldete Materialtests sowie die Erstellung und Aushändigung etwaig vom Lieferanten geschuldeter Prüfprotokolle und sonstiger Qualitätsprotokolle. Skontoabzug ist auch zulässig, soweit der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält.
2.4. Zahlungen des Bestellers bedeuten weder eine Abnahme der Lieferung noch eine Anerkennung der Lieferungen als vertragsgemäß.
3. LIEFERTERMINE, LIEFERVERZÖGERUNGEN
3.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf deren Eingang, für die Rechtzeitigkeit von Leistungen und Lieferungen mit Aufstellung oder Montage auf deren Fertigstellung an. Zur Vollständigkeit der Lieferung gehört auch die zugehörige Dokumentation.
3.2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung bzw. Nachlieferung hat der Lieferant den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
3.3. Bei Verzug des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des mit dem Lieferanten vereinbarten Netto-Preises, höchstens jedoch 5 % dieses Netto-Preises geltend zu machen. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes ist dem Besteller vorbehalten, etwaige gezahlte Vertragsstrafen des Lieferanten sind jedoch anzurechnen. Der Besteller kann die Vertragsstrafe auch geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung oder Leistung unterbleibt, über die Schlusszahlung hinaus jedoch nur, wenn ein Vorbehalt bei der Schlusszahlung erfolgt.
4. KENNZEICHNUNGEN, URSPRUNGSNACHWEISE, EXPORTBESTIMMUNGEN
4.1. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, etwa aufgrund der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, hat der Lieferant die Lieferung mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung zu versehen und eine EG-Konformitätserklärung bzw. eine Einbauerklärung beizufügen. Der Lieferant wird dem Besteller auf dessen Aufforderung hin seine Risikobeurteilung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, zur Verfügung stellen. Soweit für den Lieferanten einschlägig, hat dieser die Anforderungen der REACHVerordnung Nr. 1907/2006 einzuhalten. Ggf. erforderliche Ursprungsnachweise (z. B. Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und dem Besteller ordnungsgemäß zur Verfügung stellen.
4.2. Ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Exportbestimmungen unterliegende Ware ist in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung als solche zu kennzeichnen.
4.3. Der Lieferant ist zu einem schriftlichen Hinweis gegenüber dem Besteller verpflichtet, wenn die Lieferung nicht uneingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn für den Umgang hiermit besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind oder wenn hiermit Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken verbunden sein können.
4.4. Der Lieferant gewährleistet die Versorgung mit Ersatz- und Verschleißteilen für die Liefergegenstände für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Über das Auslaufen einer Belieferung mit Ersatz- und Verschleißteilen wird der Lieferant den Besteller in jedem Fall rechtzeitig vorher zu informieren.
5. ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, EIGENTUMSRECHTE
5.1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, schuldet der Besteller eine Abnahme nur bei werkvertraglichen Lieferungen. Die Abnahme kann der Besteller bis zu sechs Wochen nach Anzeige der Fertigstellung des Werkes durch den Lieferanten erklären. Die Inbetriebnahme einer Lieferung oder deren Verwendung begründet für sich allein nicht die Abnahme.
5.2. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage mit der Übergabe an der Lieferstelle auf den Besteller über. Bei Leistungen oder Lieferungen mit Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit der Abnahme oder, soweit der Besteller keine Abnahme schuldet, mit der Übergabe nach Aufstellung und Montage auf den Besteller über.
5.3. Lieferungen werden Eigentum des Bestellers. Wird ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart, hat dieser die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Behält sich der Lieferant vertragswidrig das Eigentum vor, behält der Besteller seinen Anspruch auf unbedingte Übereignung, auch wenn er die Lieferung annimmt.
5.4. Stellt der Besteller dem Lieferanten Materialien zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bei, behält sich der Besteller hieran das Eigentum vor ("Vorbehaltsware"). Die Vorbehaltsware ist unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Bestellungen des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten, es sei denn, die Wertminderung oder der Verlust sind vom Lieferanten nicht zu vertreten. Der Lieferant hat im Fall eines unentgeltlichen Verwahrungsvertrags auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten.
5.5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Besteller als Hersteller. Bei der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Lieferanten steht dem Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zum objektiven Wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Bestellers durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Lieferant dem Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für den Besteller.
5.6. Vom Besteller beigestellte Werkzeuge, Materialien und sonstige Fertigungsmittel bleiben Eigentum des Bestellers, sind vom Lieferanten als solches zu kennzeichnen und separat aufzubewahren. Der Lieferant ist verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er ermächtigt den Besteller bereits jetzt, die Ansprüche aus diesen Versicherungen in Bezug auf das Eigentum des Bestellers gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
5.7. Wartungs- und Reparaturarbeiten an beigestellten Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln hat der Lieferant auf eigene Kosten durchzuführen. In jedem Fall sind diese sorgsam und pfleglich zu behandeln und nur zu dem vertraglich vorgesehenen Überlassungszweck zu verwenden. Die Gefahr von Verlust, Zerstörung und Beschädigung unserer Beistellungen trägt der Lieferant. Etwaige Störfälle hat der Lieferant dem Besteller sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben hieraus entstehende Schadensersatzansprüche unberührt.
6. QUALITÄTSSICHERUNG
6.1. Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben des Bestellers überprüft der Lieferant eigenständig im Rahmen seiner Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler oder Widersprüche. Über etwaige Bedenken hat der Lieferant den Besteller unverzüglich zu unterrichten, so dass anschließend eine gemeinsame Klärung vorgenommen werden kann.
6.2. Die gesetzliche Obliegenheit zur Wareneingangskontrolle gem. § 377 HGB beschränkt sich darauf, dass der Besteller die Lieferungen auf Menge, Typ, äußerlich erkennbare Mängel wie Transportschäden und sonstige offenkundige Mängel hin unverzüglich untersucht.
6.3. Offenkundige Mängel kann der Besteller bis zu zwei Wochen ab Ablieferung rügen, verdeckte Mängeln bis zu zwei Wochen ab Entdeckung.
6.4 Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen nicht. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Besteller insbesondere nicht zur Vornahme von Laboruntersuchungen wie Werkstoff-, Röntgenstrahl- und Ultraschallprüfungen verpflichtet. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der Verletzung der Untersuchungsobliegenheit und der verspäteten Mängelrüge.
7. MÄNGELHAFTUNG, VERJÄHRUNG
7.1. Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und zur vertraglich vorausgesetzten bzw. üblichen Verwendung geeignet sein.
7.2. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Lieferung stehen dem Besteller seine gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere dazu berechtigt, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. -herstellung zu verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung, einschließlich der Kosten, die durch eine Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen Ort als die Lieferstelle entstehen, trägt der Lieferant. Der Lieferant trägt bei vereinbarter Rücksendung Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
7.3. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Minderung des Preises und Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440, 636 BGB bleiben unberührt.
7.4. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Der Besteller wird den Lieferanten in einem solchen Fall - soweit möglich und zumutbar - über die entsprechenden Mängel vorab unterrichten. §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
7.5. Der Lieferant stellt den Besteller von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen den Besteller nach dem Vorbringen eines Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben werden. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
7.6. Der Lieferant hat dem Besteller ferner alle Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Besteller wegen einer mangelhaften Lieferung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, dazu verpflichtet ist, ein Produkt zurückzurufen, eine Feldaktion durchzuführen, eine Warnung zu erteilen oder seine Kunden oder Dritte in sonstiger Weise zu informieren.
7.7. Mängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Aufgrund Mangelbehebung vom Auftragnehmer neu gelieferte bzw. reparierte Lieferungen und Leistungen unterliegen diesbezüglich einmalig einer neu beginnenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 24 Monaten; sollte die ursprünglich geltende, verbliebene Verjährungsfrist länger sein, gilt jedoch diese. Die gesetzlichen Vorschriften zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
7.8. Die Anzeige eines Mangels durch den Besteller hemmt die Verjährung von Ansprüchen wegen dieses Mangels, bis mit dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch 6 Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten.
7.9. Für Rechtsmängel gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
7.9.1. Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass Dritte in Bezug auf den Liefergegenstand keine Rechte, insbesondere keine dinglichen Rechte und gewerblichen Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs-, Geschmacksmusterrechte und Urheberrechte oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen geltend machen können.
7.9.2. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Ansprüche gegen den Besteller geltend, so hat der Lieferant unbeschadet der weiteren Rechte des Bestellers nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, seine Lieferung so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder seine Lieferung gegen eine neue auszutauschen.
7.9.3. Der Lieferant stellt den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, die gegen den Besteller nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer Schutzrechtsverletzung infolge einer mangelhaften Lieferung, die der Lieferant zu vertreten hat, erhoben werden, frei. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
8. UNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
8.1. An von dem Besteller überlassenen Abbildungen, Formen, Schablonen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Modellen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: "Unterlagen") behält sich der Besteller sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte und Urheberrechte vor. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände.
8.2. Der Lieferant hat die Unterlagen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Bestellers (nachfolgend: "Informationen") vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Informationen sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von 10 Jahren nach Abwicklung der jeweiligen Lieferung fort. Sie besteht nicht, soweit dem Lieferanten Informationen bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder danach bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder gesetzlicher Vorschriften beruht. Informationen, die dem Lieferanten bei Abschluss des Vertrages bereits deswegen bekannt waren oder danach bekannt werden, weil sie ihm vom Besteller offenbart wurden, sind allerdings gleichwohl geheim zu halten.
8.3. Der Besteller hat ein berechtigtes Interesse daran, Untersuchungs- und Prüfberichte des Lieferanten, die eine Lieferung an den Besteller betreffen, einzusehen. Der Lieferant ist zur Gestattung der Einsicht verpflichtet.
8.4. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass der Besteller die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Bestellers verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter lnteressen des Bestellers erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Lieferanten an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt. Der Lieferant verpflichtet sich, die mit der Abwicklung der Bestellungen des Bestellers betrauten Mitarbeiter gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen.
9. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
9.1. Forderungen gegen den Besteller können ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise abgetreten oder sonst auf einen anderen übertragen werden. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
9.2. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
9.3. Erfüllungsort für Lieferungen ohne Aufstellung und Montage ist die vom Besteller angegebene Lieferstelle. Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen mit Aufstellung und Montage ist der Ort, an dem die Leistungen bzw. Lieferungen zu erbringen sind. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort des Liefergegenstandes.
9.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Troisdorf; der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.